STATUTEN

§ 01 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 02 Zweck
§ 03 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 04 Arten der Mitgliedschaft
§ 05 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 06 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 07 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 08 Vereinsorgane
§ 09 Die Generalversammlung
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlunng
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Rechungsprüfer
§ 15 Verwaltung
§ 16 Schiedsgericht
§ 17 Auflösung des Vereins


§ 1  NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1) Der Verein führt den Namen: "INN-contri ITALIENISCHER KULTURVEREIN".
2) Er hat seinen Sitz in A-6020 Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen oder von Zweigstellen in allen Bundesländern bleibt vorbehalten.

§ 2  ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) die Förderung des Austausches der italienischen und der österreichischen Kultur unter Berücksichtigung der besonderen geographischen Lage Tirols als Schnittpunkt zwischen der südländischen und der mitteleuropäischen Lebensweise.
b) die Förderung und die Durchführung von Vorträgen, Reisen, Theateraufführungen, Musikabenden und sonstigen Veranstaltungen mit dem Ziel der Schaffung eines Forums zum Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern einerseits sowie den Mitgliedern und all denjenigen, die an den Themen interessiert sind, andererseits.
c) die Initiierung neuer Projekte mit den im Punkt A und B beschriebenen Zielen.

§ 3  MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2) und 3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder, Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Seminaren, Durchführung von Ausstellungen, Studientagungen, Studienreisen, Abhaltung von Diskussionsabenden, Vortragsreihen, Durchführung von Theateraufführungen und Konzerten, Veranstaltung von Wettbewerben, Sportveranstaltungen und gesellschaftlichen Zusammenkünften;
b) allenfalls die Einrichtung einer Bibliothek, einer Videothek, eines Zeitschriften- und Musikarchives und einer Webseite;
c) die Herausgabe fallweise oder periodisch erscheinender Druckwerke.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Entgelte aus Veranstaltungen jeglicher Art, Seminaren, Vorträgen, Konzert- und Theateraufführungen und Studienreisen;
c) Entgelte für die Inanspruchnahme vereinseigener Einrichtungen;
d) Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen, insbesondere von Seiten regionaler, nationaler und übernationaler Institutionen.

§ 4  ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich ohne Einschränkung an der Tätigkeit des Vereines beteiligen.
3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Tätigkeit des Vereines durch materielle Leistungen jedweder Art unterstützen.
4) Ehrenmitglieder sind Personen, welche aufgrund besonderer Verdienste und Bemühungen um den Verein und dessen Ziele zu solchen ernannt werden.

§ 5  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet endgültig der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
5) Nach Konstituierung des Vereines bedarf die Aufnahme ordentlicher Mitglieder der schriftlichen Unterstützungserklärung eines weiteren ordentlichen Mitgliedes des Vereines.

§ 6  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung sowie durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss jedoch dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Pflichten des Mitgliedes, wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen Schädigung von Vereinsinteressen verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7  RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines nach Maßgabe dieses Statutes und nach Maßgabe der vom Vorstand allenfalls erlassenen Geschäftsordnung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommt nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines beeinträchtigt werden könnten. Die Vereinsstatuten und eine vom Vorstand allenfalls zu erlassende Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8  VEREINSORGANE
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9  DIE GENERALVERSAMMLUNG
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens fünf Mitgliedern an den Vorstand oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder oder deren Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10  AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschluss über den Voranschlag;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11  DER VORSTAND
1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, darunter der Obmann oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
6) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann und, falls dieser zurückgetreten ist, an dessen Stellvertreter zu richten. Sind sowohl der Obmann als auch sein Stellvertreter zurückgetreten, so führt dies von selbst zum Rücktritt des gesamten Vorstandes.
Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes hat dieser unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Der Rücktritt eines einzelnen Vorstandsmitgliedes wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.

§ 12  AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines; ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes sowie des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g) Genehmigung von Vereinsinitiativen;
h) die Erstellung einer allfälligen Geschäftsordnung des Vereines.

§ 13  BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
1) Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes dessen Stellvertreter.

§ 14  RECHNUNGSPRÜFER
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3), 8), 9) und 10) sinngemäß.

§ 15  VERWALTUNG
Für den Fall, dass der Vorstand zum Zwecke der administrativen Durchführung der Vereinstätigkeit Mitarbeiter benötigt, ist ein Sekretär als Angestellter des Vereines zu bestellen. Dieser hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 16  DAS SCHIEDSGERICHT
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung zuständig sind.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand je ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Mangels Einigung entscheidet über die Person des Vorsitzenden der Vorstand.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17  AUFLÖSUNG DES VEREINES
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen. Das verbleibende Vermögen muss jedenfalls für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Nach Möglichkeit soll dieses Vermögen einem kulturellen Zweck zugeführt werden.